Gliederung des Gesetzentwurfs
Artikel 1 Beschäftigtendatenschutzgesetz (BDatG)
1. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt: Datenverarbeitung von Beschäftigtendaten
§ 3 Datenerhebung und Weitergabe
§ 4 Datengeheimnis, Zulässigkeit, Einwilligung
§ 5 Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten
§ 6 Übermittlung der Beschäftigtendaten an Dritte
3. Abschnitt: Schutz besonderer Arten von Beschäftigungsdaten
§ 7 Begrenzung des Auskunftsverlangens
§ 8 Gesundheitsdaten
4. Abschnitt: Besondere Kontrollen der Beschäftigten im Einzelfall
§ 9 Videoüberwachung am Arbeitsplatz
§ 10 Raster-Abgleich von Beschäftigtendaten (Screening-Verfahren)
§ 11 Einsatz von Telekommunikationsdiensten
§ 12 Benachrichtigungspflichten
5. Abschnitt: Kommunikation mit den Beschäftigten
§ 13 Telearbeit
§ 14 Einsatz von Ortungssystemen
§ 15 Einsatz biometrischer Verfahren
§ 16 Auftragsdatenverarbeitung
§ 17 Trennung der Daten aus Arbeits- und Schuldverhältnis
6. Abschnitt: Rechte und Pflichten
§ 18 Informationsrechte der Beschäftigten
§ 19 Benachrichtigung bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung der Daten
§ 20 Führung der Personalunterlagen
§ 21 Korrekturen
§ 22 Ansprüche der Beschäftigten bei Verstoß gegen ihr Rechte
§ 23 Verbandsklagerecht für Betriebsräte und Gewerkschaften
§ 24 Grenzen der Verschwiegenheitspflicht für Beschäftigte
§ 25 Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot
7. Abschnitt: Sonderbestimmungen
§ 26 Überwachung im Auftrag des Arbeitgebenden
§ 27 Datenverarbeitung innerhalb verbundener Unternehmen (Konzernklausel)
8. Abschnitt: Organisatorischer Datenschutz
§ 28 Betriebliche Datenschutzbeauftragte
§ 29 Vorabkontrolle durch die Datenschutzbeauftragten
§ 30 Anrufung der Betrieblichen Datenschutzbeauftragten
§ 31 Aufsichtsbehörde
9. Abschnitt: Datenschutz in den Interessenvertretungen
§ 32 Rechte von Betriebs- und Personalräten
§ 33 Datenverarbeitung von Betriebs- und Personalräten
10. Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 34 Unabdingbare Rechte der Beschäftigten
§ 35 Verwertungsverbot
§ 36 Löschungspflicht
§ 37 Bußgeldvorschriften
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Änderung des Gendiagnostikgesetzes
Änderung des Sozialgesetzbuchs 3
Inkrafttreten
zu § 27:
Sind die Angaben zur DV innerhalb verbundener Unternehmen noch i.A.? Klarstellungen und Vereinfachungen wären für uns DSB hier äußerst hilfreich, weil mittlerweile das Ausgliedern von Abteilungen (z.B. Rechenzentrum) in eigene juristische Personen schon fast Standard ist.
Gruß
Uwe Breuer
Uwe Breuer
10 Aug 10 at 07:59
Hallo Uwe, wir diskutieren in der Tat noch, ob es dazu einer gezielten Regelung bedarf. Grundproblem dabei: die Frage reicht weit in den Gegenstandsbereich auch des Bundesdatenschutzgesetzes hinein. Den Bedarf sehen wir absolut auch!
Redaktion
12 Aug 10 at 17:13