Beschäftigtendatenschutz – Mehr Freiheit am Arbeitsplatz

Grüner Beschäftigtendatenschutz

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9. Abschnitt: Datenschutz in den Interessenvertretungen

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§ 32

Rechte von Betriebs- und Personalräten

Die bestehenden gesetzlichen Rechte der Betriebs- und Personalräte werden von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.

§ 33

Datenverarbeitung von Betriebs- und Personalräten

(1) Die Verarbeitung von Beschäftigtendaten durch Betriebs- und Personalräte ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit zulässig. Die Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften zum Schutz der Beschäftigtendaten finden sinngemäß Anwendung.

(2) Betriebs- und Personalräte mit mehr als 5 Mitgliedern sollen einen Beauftragten für die Kontrolle der Datenverarbeitung in ihrem Bereich bestimmten. Der Beauftragte ist bei der Ausübung dieser Tätigkeit zur Verschwiegenheit gegenüber den Arbeitgebenden verpflichtet.