Beschäftigtendatenschutz – Mehr Freiheit am Arbeitsplatz

Grüner Beschäftigtendatenschutz

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10. Abschnitt: Schlussvorschriften

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§ 34
Unabdingbare Rechte der Beschäftigten

(1) Die Rechte der Betroffenen nach diesem Gesetz sowie anderen Rechtsvorschriften zum Schutz ihrer personenbezogenen Daten können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Rechte können von Erben, Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertretern der Betroffenen geltend gemacht werden.

(2) Betriebsvereinbarungen zum Schutz der Beschäftigtendaten dürfen den Schutz der personenbezogenen Daten durch dieses Gesetz nicht einschränken.

(3) Die Verwirkung von Ansprüchen aus diesem Gesetz ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz sind unzulässig.

§ 35
Verwertungsverbot

Daten, deren Verarbeitung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten der Beschäftigten, einer Betriebsvereinbarung oder eines Mitbestimmungstatbestands erhoben wurden, dürfen nicht verwendet werden.

§ 36
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz. 4 Satz 1 und 2 der Pflicht zur Rückgabe der Unterlagen der Bewerberinnen und Bewerber oder Löschung der Bewerberdaten trotz Aufforderung durch die Betroffenen nicht nachkommt,
2. entgegen § 8 Absatz 4, 5 und 6 ohne Wissen der Beschäftigten medizinisch- oder psychologische Tests über Gesundheit, Alkohol und Drogen sowie übertragbare Infektionskrankheiten durchführt oder durchführen lässt,
3. entgegen § 9 Absatz 1 Daten aus betrieblichen Überwachungssystemen zur Leistungskontrolle oder Leistungsmessung verwendet,
4. entgegen § 9 Absatz 2 Daten aus Videoüberwachung außerhalb ihrer Zweckbestimmung verwendet,
5. entgegen § 9 Absatz 3 eine heimliche Beobachtung von Beschäftigten mit opto-elektronischen Einrichtungen vornimmt oder vornehmen lässt,
6. entgegen den Schutzvorschriften des § 10 einen Raster-Abgleich von Beschäftigungsdaten vornimmt oder vornehmen lässt,
7. entgegen den Schutzvorschriften des § 11 Absatz 2 Verkehrsdaten verarbeitet oder diese nicht anonymisiert oder deren Inhalte erhebt
8. entgegen § 11 Absatz 3 heimlich Telefonate abhört oder das Löschungsgebot verletzt,
9. entgegen der Schutzvorschrift des § 11 Absatz 4 dienstliche E-Mails oder Internet-Nutzungen erhebt,
10. entgegen § 12 der Benachrichtigungspflicht nicht nachkommt,
11. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 2 bei der Telearbeit eine Fernüberwachung zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle durchführt,
12. entgegen den Schutzvorschriften des § 14 Absatz 1 Ortungssysteme einsetzt,
13. entgegen § 14 Absatz 2 Ortungssysteme zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle einsetzt,
14. entgegen den Schutzvorschriften des § 15 biometrische Verfahren einsetzt,
15. entgegen § 15 Absatz 2 biometrische Verfahren zur Zeiterfassung einsetzt,
16. entgegen § 17 die Beschäftigtendaten mit den Daten aus dem Rechtsgeschäft mit dem Beschäftigten zusammenführt,
17. die Informationsrechte der Beschäftigten nach § 18 trotz Aufforderung durch den Beschäftigten, oder den betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder die Interessenvertretung der Beschäftigten nicht nachkommt,
18. entgegen § 19 der Verpflichtung zur Benachrichtigung bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung gegenüber Beschäftigten, betrieblichem Datenschutzbeauftragten oder der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht nachkommt,
19. entgegen § 21 Absatz 1 und 2 unrichtige oder unzulässig erhobene Daten der Beschäftigten verarbeitet oder ihre Korrektur oder Entfernung aus den Unterlagen verweigert,
20. entgegen der Schutzvorschrift des § 25 Beschäftigte benachteiligt,
21. entgegen § 26 verdeckte gegen Beschäftigte vorgeht oder vorgehen lässt,
22. gegen das Verwertungsverbot nach § 35 verstößt,

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
5. entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes die übermittelten Daten für andere Zwecke verwendet, indem er sie an Dritte weitergibt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.

(4) Wird die Handlung nach Absatz 2 gegen Entgelt begangen, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu einer Millionen Euro geahndet werden.