Beschäftigtendatenschutz – Mehr Freiheit am Arbeitsplatz

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4. Abschnitt: Besondere Kontrollen der Beschäftigtem in Einzelfall

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§ 9

Video-Überwachung am Arbeitsplatz

(1) Im Betrieb verwendete Überwachungssysteme, die geeignet sind, in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten einzugreifen, dürfen nicht zu deren Leistungskontrolle und zur Leistungsmessung eingesetzt werden. Ihr Einsatz in Bereichen, die nicht ausschließlich der beruflichen Nutzung dienen, ist unzulässig. Ihr Einsatz ist den Beschäftigten anzuzeigen.

(2) Daten von Beschäftigten, die bei der Überwachung des Betriebsgeländes, des Betriebsgebäudes, der Betriebsräume oder den Räumen der öffentlichen Stelle mit optisch-elektronischen Überwachungsgeräten anfallen, dürfen nur unter den Voraussetzungen und im Rahmen der Zweckbestimmung und der Löschungsfristen des  § 6 b des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben und verwendet werden. Die Beobachtung ist durch gut sichtbare Hinweisschilder erkennbar zu machen.

(3) Eine Beobachtung ohne Wissen der des Beschäftigten mit opto-elektronischen Einrichtungen ist unzulässig, es sei denn, in einem konkret bestimmten Einzelfall begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht,  dass

  1. der oder die Beschäftigte im Beschäftigungsverhältnis Straftaten zum Nachteil des Betriebs oder des öffentlichen Arbeitgebers begangen hat und die Tat schwer wiegt,
  2. die Erhebung zur deren Aufklärung geeignet und erforderlich ist,
  3. das Interesse des Arbeitgebers an der Aufklärung das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Überwachung überwiegt, und
  4. auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten des Beschäftigten erfasst werden, die für die Erforschung des Sachverhalts von Bedeutung sind, und
  5. die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre.

Der Zeitraum für die Beobachtung ist auf höchstens drei Wochen zu begrenzen.

(4)  Die Verwendung von Überwachungssystemen, die ihrer äußeren Form als Nachbildungen von Überwachungssystemen den Anschein von Videoüberwachung hervorrufen (Attrappen) sind den Systemen nach Absatz 1 gleichgestellt.

(5) Die gespeicherten Bilddaten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Beobachtungszwecks nicht mehr erforderlich sind.

(6)  Das gesamte Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 unterliegt der Vorabkontrolle des betrieblichen Datenschutzbeauftragten sowie der Mitbestimmung des Betriebsrats oder der Personalvertretung. Das gesamte Verfahren ist zu dokumentieren. Für die Pflicht zur Benachrichtigung des Beschäftigten gilt § 19a Absatz 1 BDSG.

§ 10

Raster-Abgleich von Beschäftigtendaten (Screening-Verfahren)

(1) Ein Raster-Abgleich von Daten (Screening –Verfahren) von Beschäftigtendaten ist nur im Einzelfall zulässig, soweit und solange konkrete Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass Beschäftigte im Beschäftigungsverhältnis Straftaten gegen den Wettbewerb zum Nachteil des Arbeitgebenden nach dem Sechsundzwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuchs begangen haben.

(2) Bei der Durchführung der Screening-Verfahren sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Angemessenheit und der Datensparsamkeit zu beachteten. Die Daten sind nach Erreichung ihres Zwecks zu löschen.

§ 11

Einsatz von Telekommunikationsdiensten

(1) Die Nutzung von Telefon, E-Mail, Internet und anderen Telekommunikationsdiensten soll durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht möglich, soll der Arbeitgeber direkt mit dem Beschäftigten eine Vereinbarung treffen, in der festgelegt wird, ob und in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die Nutzung der in Satz 1 genannten Einrichtungen auch zu privaten Zwecken erlaubt ist. Die Zustimmung zur angemessenen privaten Nutzung der Einrichtungen gilt als erteilt, wenn keine Betriebsvereinbarung geschlossen, noch eine individuelle Vereinbarung mit dem Beschäftigten geschlossen wurde.

(2) Ist dem Beschäftigten die private Nutzung der Telekommunikationseinrichtungen untersagt, ist der Arbeitgeber nur berechtigt, Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Verkehrsdaten) zu erheben. Die Verarbeitung der Verkehrsdaten ist nur zulässig, zu, wenn dies erforderlich ist zur Gewährleistung der Datensicherheit, zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs der Telekommunikationsnetze- oder dienste oder zur Abrechnung. Die Verkehrsdaten dürfen nur anonymisiert verwendet werden. Eine Erhebung der Inhalte der Nutzung ist unzulässig.

(3) Das heimliche Mithören und Aufzeichnen von Telefongesprächen eines Beschäftigten ist unzulässig. Ein Mithören oder Aufzeichnen dienstlicher Gespräche ist nur dann zulässig, wenn dies zur Sicherung der Qualität oder zu Schulungszwecken erforderlich ist und alle betroffenen Kommunikationsteilnehmer dieser Maßnahme ausdrücklich zugestimmt haben. Die Aufzeichnungen sind nach Erfüllung ihres Zwecks zu löschen.

(4) Der Inhalt dienstlicher E-Mails oder Internet-Nutzungen darf vom Arbeitgebenden im Einzelfall erhoben werden

  1. zur Gewährleistung der Datensicherheit,
  2. bei unabweisbaren dienstlichen Belangen,
  3. wenn bestimmte Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Beschäftigte im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat ,
  4. bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung auch bei Verdacht auf besonders schwerwiegende Verletzungen des Arbeitsvertrags.

und wenn bei Abwägung der Interessen das berechtigte und schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers das Interesse des Bewerbers auf Schutz seiner Privatsphäre überwiegt.

(5) Die Verkehrsdaten sind unverzüglich, spätestens nach sieben Kalendertagen, zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Beschäftigten einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

§ 12

Benachrichtigungspflicht

Werden Daten von Beschäftigten im Rahmen von Maßnahmen nach diesem Abschnitt bei Verdacht auf eine Straftat verarbeitet, sind die Arbeitgebenden verpflichtet, den betroffenen Beschäftigten unmittelbar nach Abschluss dieser Maßnahmen über deren Grund, die angewandten Methoden und Verfahren sowie die erhobenen Daten schriftlich zu unterrichten. Die Verpflichtung entfällt, wenn ansonsten die Aufdeckung einer Straftat gefährdet wäre.