Beschäftigtendatenschutz – Mehr Freiheit am Arbeitsplatz

Grüner Beschäftigtendatenschutz

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Gliederung des Gesetzentwurfs

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Artikel 1 Beschäftigtendatenschutzgesetz (BDatG)

1. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt: Datenverarbeitung von Beschäftigtendaten

§ 3 Datenerhebung und Weitergabe

§ 4 Datengeheimnis, Zulässigkeit, Einwilligung

§ 5 Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten

§ 6 Übermittlung der Beschäftigtendaten an Dritte

3. Abschnitt: Schutz besonderer Arten von Beschäftigungsdaten

§ 7 Begrenzung des Auskunftsverlangens

§ 8 Gesundheitsdaten

4. Abschnitt: Besondere Kontrollen der Beschäftigten im Einzelfall

§ 9 Videoüberwachung am Arbeitsplatz

§ 10 Raster-Abgleich von Beschäftigtendaten (Screening-Verfahren)

§ 11 Einsatz von Telekommunikationsdiensten

§ 12 Benachrichtigungspflichten

5. Abschnitt: Kommunikation mit den Beschäftigten

§ 13 Telearbeit

§ 14 Einsatz von Ortungssystemen

§ 15 Einsatz biometrischer Verfahren

§ 16 Auftragsdatenverarbeitung

§ 17 Trennung der Daten aus Arbeits- und Schuldverhältnis

6. Abschnitt: Rechte und Pflichten

§ 18 Informationsrechte der Beschäftigten

§ 19 Benachrichtigung bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung der Daten

§ 20 Führung der Personalunterlagen

§ 21 Korrekturen

§ 22 Ansprüche der Beschäftigten bei Verstoß gegen ihr Rechte

§ 23 Verbandsklagerecht für Betriebsräte und Gewerkschaften

§ 24 Grenzen der Verschwiegenheitspflicht für Beschäftigte

§ 25 Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot

7. Abschnitt: Sonderbestimmungen

§ 26 Überwachung im Auftrag des Arbeitgebenden

§ 27 Datenverarbeitung innerhalb verbundener Unternehmen (Konzernklausel)

8. Abschnitt: Organisatorischer Datenschutz

§ 28 Betriebliche Datenschutzbeauftragte

§ 29 Vorabkontrolle durch die Datenschutzbeauftragten

§ 30 Anrufung der Betrieblichen Datenschutzbeauftragten

§ 31 Aufsichtsbehörde

9. Abschnitt: Datenschutz in den Interessenvertretungen

§ 32 Rechte von Betriebs- und Personalräten

§ 33 Datenverarbeitung von Betriebs- und Personalräten

10. Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 34 Unabdingbare Rechte der Beschäftigten

§ 35 Verwertungsverbot

§ 36 Löschungspflicht

§ 37 Bußgeldvorschriften

Artikel 2

Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Artikel 3

Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

Artikel 5

Änderung des Gendiagnostikgesetzes

Artikel 6

Änderung des Sozialgesetzbuchs 3

Artikel 7

Inkrafttreten

Änderung anderer Gesetze: Artikel 2 – Artikel 7

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Artikel 2

Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes

Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66); neugefasst durch Bek. v. 14.1.2003, (BGBl. I S. 66); zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.8.2009 (BGBl.I  S. 2814), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 11 wird aufgehoben

2. § 4 d wird wie folgt geändert:

In  Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:

„Er ist in Ausübung seiner Fachkunde und der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben weisungsfrei.“

3. § 32 wird aufgehoben

Artikel 3

Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518); neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518;

zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 29.7.2009 (BGBl.I 2424), wird wie folgt geändert:

§ 87 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 1 Nummer 13 wird unter Nummer 14 der Satz angefügt:

„ Bei der Bestellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach § 4 f des Bundesdatenschutzgesetzes“.

Artikel 4

Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 5.2.2009 (BGBl.I S. 160), wird wie folgt geändert:

§ 75 wird wie folgt geändert:

Nach § 75 Absatz 1 Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:

„ der Bestellung des Datenschutzbeauftragten nach § 4 f des Bundesdatenschutzgesetzes.

Artikel 5

Änderung des Gendiagnostikgesetzes

Das Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG) vom 31.Juli 2009 ( BGBl. I S. 2529, 3672) wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Dem § 20 Absatz 2 GenDG wird folgender Satz angefügt: „Lehnt der Arbeitnehmer

die Durchführung einer Untersuchung nach Satz 1 ab, so begründet dies kein

Beschäftigungsverbot.“

b)  § 20 Absatz 3 Satz 2 GenDG wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe „Satz 2“ wird die Angabe „und 3“ eingefügt.

bb) Das Wort „gilt“ wird durch das Wort „gelten“ ersetzt.

2. § 22 wird wie folgt geändert:

1. in Nr. 1 werden die Wörter „des Bundes“ gestrichen, das Wort „sowie“ durch ein

Komma ersetzt und nach dem Wort „Soldaten“ die Wörter „sowie

Zivildienstleistende“ eingefügt.

2. in Nr. 3 werden nach dem Wort „Bund“ ein Komma sowie die Wörter „die Länder“

eingefügt und das Wort „bundesunmittelbare“ durch das Wort „bundes- oder

landesunmittelbare“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Sozialgesetzbuchs 3

Das Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594); Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410) wird wie folgt geändert:

§ 394 SGB 3 wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„Sind die personenbezogenen Daten der Arbeitssuchenden in jeweiligen Datenverarbeitungssystemen nicht anonymisiert, ist die Verarbeitung dieser Daten nur zulässig, wenn sie zu Bearbeitung von Anträgen auf Geldleistungen, zur Unterstützung der Planung von Hilfen sowie zu Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich sind und die Verarbeitung ausschließlich von den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der örtlichen Behörden vorgenommen wird.“

2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„Sind personenbezogene Daten von Arbeitssuchenden in Ausbildungs- und Arbeitsvermittlungsbörsen gespeichert, dürfen die Daten Dritten nur dann zugänglich gemacht werden, wenn diese als Arbeitgebende einen Bedarf an Arbeitskräften darlegen.“

3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.