1. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
§ 1
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Stärkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und die Ausgestaltung der Schutzbereiche weiterer Grundrechte von abhängig Beschäftigten und ihnen gleichgestellten Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und Informationen.
(2) Dieses Gesetz gilt für
1. öffentliche Stellen des Bundes nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdatenschutzgesetzes,
2. öffentliche Stellen der Länder nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a) Bundesrecht ausführen oder
b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt,
3. nicht-öffentliche Stellen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit sie Personen beschäftigen, es sei denn, die Verarbeitung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
(3) Dieses Gesetz gilt für alle Formen der Verarbeitung personenbezogener Daten Beschäftigter durch öffentliche und nicht-öffentliche Arbeitgeber selbst und in deren Auftrag durch Dritte im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis.
§ 2
Begriffsbestimmungen
1. Beschäftigte sind
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,
3. einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassene Beschäftigte,
4. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden),
5. in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte,
6. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz Beschäftigte,
7. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
8. Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist,
9. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende.
2. Arbeitgebende nach diesem Gesetz ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft (nicht-öffentliche Stelle) sowie eine öffentliche Stelle, die andere Personen nach Nr. 1 beschäftigt, beschäftigt hat oder ein Beschäftigungsverhältnis vorbereitet. Bei in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten sind Arbeitgebende die Auftraggeber oder Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes, bei Beschäftigten, die einen Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, auch der Dritte.
3. Beschäftigtendaten sind die personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten, die Angaben zu den betroffenen Beschäftigten machen, unabhängig davon, ob sie in elektronischer oder anderer Form vorliegen.
4. Personalakte im nicht-öffentlichen Bereich ist jede Sammlung von schriftlichen Unterlagen über einen bestimmten Beschäftigten, ohne Rücksicht auf die Form, in der sie geführt werden, sofern sie mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang steht.
5. „Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten.
6. Biometrische Daten sind Verkörperungen physiologischer Merkmale, die einen Menschen eindeutig und zweifelsfrei kennzeichnen.
7. Ein Raster-Abgleich von Daten (Screening –Verfahren) im Sinne dieses Gesetzes ist die Zusammenführung und Analyse ansonsten getrennt vorliegender Datenbestände im Sinne eines systematischen Testverfahrens, das verwendet wird, um innerhalb einer bestimmten Gruppe von Beschäftigten Eigenschaften oder Verhaltensweisen zu identifizieren.
8. Telearbeit ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in den privaten Räumen der Beschäftigten, Telearbeitszentren, im Rahmen mobiler Telearbeit oder eines Zusammenschlusses rechtlich unabhängiger selbständiger Unternehmen.