3. Abschnitt: Schutz besonderer Arten von Beschäftigungsdaten
§ 7
Begrenzung des Auskunftsverlangens
(1) Fragen zu besonderen Arten personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes oder zur sexuellen Identität sind unzulässig, es sei denn ihre Kenntnis ist im Einzelfall erforderlich, um Beeinträchtigungen bei der Verwendung auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz festzustellen, die sich wesentlich und entscheidend auf die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung auswirken.
(2) Fragen nach den persönlichen Vermögensverhältnissen sind unzulässig, es sei denn, die Kenntnis dieser Daten ist erforderlich, weil die auszuübende Tätigkeit in der Betreuung fremden Vermögens besteht. Fragen nach dem früheren Gehalt dürfen im Einzelfall gestellt werden, soweit sie Gegenstand der Verhandlung über die Einstellung sind oder für die Feststellung der Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers erforderlich sind; diese Regelung gilt entsprechend für die Zulässigkeit von Selbstauskünften bei Auskunfteien.
(3) Fragen nach einer vorliegenden oder geplanten Schwangerschaft oder andere Fragen zur Familienplanung sind unzulässig.
(4) Fragen nach einer amtlich anerkannten Behinderung sind unzulässig, es sei denn, der oder die Beschäftigte kann die geschuldete Arbeitstätigkeit auch mit Hilfsmitteln nicht oder nur erheblich eingeschränkt erbringen.
(5) Fragen nach geleistetem oder bevorstehenden Wehr- oder Zivildienst sind bei Begründung eines nicht befristeten Beschäftigungsverhältnisses unzulässig.
(6) Fragen nach laufenden Ermittlungsverfahren, anhängigen Strafverfahren oder Vorstrafen sind grundsätzlich unzulässig. Sie dürfen im Einzelfall nur dann gestellt werden, wenn sie in einem unmittelbaren Bezug zu der auszuübenden Tätigkeit stehen.
(7) Die Einholung und Verwendung graphologischer Gutachten durch die Arbeitgebenden ist unzulässig.
§ 8
Gesundheitsdaten
(1) Der Abschluss des Arbeitsvertrages darf nicht von einer Gesundheitsprüfung abhängig gemacht werden, es sei denn, die medizinische oder psychologische Untersuchung ist erforderlich für die Feststellung, ob diese Daten der Bewerberin oder des Bewerbers zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung wesentliche und entscheidende berufliche Anforderungen oder Hindernisse darstellen.
(2) Die Bewerberinnen oder der Bewerber müssen nach vorheriger Aufklärung über Art und Umfang der Gesundheitsprüfung schriftlich zustimmen. Sie haben einen Anspruch auf umfassende Information über die Untersuchung und den Zusammenhang mit der Entscheidung über die Begründung oder das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses.
(3) Eine Gesundheitsuntersuchung -, oder Prüfung des Beschäftigten ist unzulässig, es sei denn, sie ist im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet oder für die jeweilige Aufgabenstellung insbesondere bei gefahrengeneigten Tätigkeiten unerlässlich. Der Umfang der Untersuchung ist auf die Informationen zu beschränken, die auch bei medizinischer Behandlung die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Tätigkeiten des Beschäftigten gefährden würde.
(4) Medizinische und psychologische Tests dürfen nur durch Fachpersonal durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Untersuchungen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 des Strafgesetzbuchs; eine Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber den Arbeitgebenden ist unwirksam. ArbeitgeberInnen gegenüber darf ausschließlich der Grad der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber mitgeteilt werden.
(5) Alkohol- oder Drogentests ohne Wissen der Beschäftigten sind unzulässig. Mit Zustimmung der Beschäftigten sind Tests nur dann zulässig, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht auf Missbrauch begründen, besondere Unfallrisiken bestehen, oder der Arbeitsplatz mit einer Sicherheits- und Überwachungstätigkeit oder dem Gebrauch von Waffen verbunden ist.
(6) Tests ohne Wissen der Beschäftigten auf übertragbare vorhandene Erkrankungen, insbesondere Infektions- oder Immunschwächekrankeiten, sind unzulässig. Mit Zustimmung der Beschäftigten sind Tests nur dann zulässig, wenn ansonsten ein unvertretbares Infektionsrisiko für Dritte bestünde.
(7) Für gendiagnostische Untersuchungen gelten die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Gendiagnostikgesetzes über genetische Untersuchungen im Arbeitsleben.