9. Abschnitt: Datenschutz in den Interessenvertretungen
§ 32
Rechte von Betriebs- und Personalräten
Die bestehenden gesetzlichen Rechte der Betriebs- und Personalräte werden von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
§ 33
Datenverarbeitung von Betriebs- und Personalräten
(1) Die Verarbeitung von Beschäftigtendaten durch Betriebs- und Personalräte ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit zulässig. Die Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften zum Schutz der Beschäftigtendaten finden sinngemäß Anwendung.
(2) Betriebs- und Personalräte mit mehr als 5 Mitgliedern sollen einen Beauftragten für die Kontrolle der Datenverarbeitung in ihrem Bereich bestimmten. Der Beauftragte ist bei der Ausübung dieser Tätigkeit zur Verschwiegenheit gegenüber den Arbeitgebenden verpflichtet.