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7. Abschnitt: Sonderbestimmungen
§ 26
Überwachung im Auftrag des Arbeitgebenden
Eine verdeckte Erhebung von Daten über Bewerberinnen und Bewerber sowie über Beschäftigte im Auftrag der Arbeitgebenden, insbesondere durch Detekteien, ist unzulässig.
§27
Datenübermittlung bei Betriebsübergang
(1) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten der Beschäftigten vor Betriebsübergang an mögliche Erwerber ist grundsätzlich unzulässig. Besteht ein überwiegendes Interesse des Erwerbers an der Übermittlung von Beschäftigtendaten, erfolgt die Übermittlung in anonymisierter Form, sofern die Zahl der Beschäftigten für ein solches Verfahren ausreicht. In einem solchen Fall ist mit schriftlicher Einwilligung der Beschäftigten die Personifizierung der Daten zulässig. Im Einzelfall können für innerbetriebliche Führungskräfte abweichende Regelungen vorgesehen werden.
(2) Kommt es zu einem Betriebsübergang gemäß § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, hat der bisherige Arbeitgebende die betroffenen Beschäftigten vor dem Übergang zu unterrichten. Die Beschäftigten können gegen die Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einlegen. Die §§ 613a Abs. 5 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.