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Gliederung des Gesetzentwurfs
Artikel 1 Beschäftigtendatenschutzgesetz (BDatG)
1. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt: Datenverarbeitung von Beschäftigtendaten
§ 3 Datenerhebung und Weitergabe
§ 4 Datengeheimnis, Zulässigkeit, Einwilligung
§ 5 Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten
§ 6 Übermittlung der Beschäftigtendaten an Dritte
3. Abschnitt: Schutz besonderer Arten von Beschäftigungsdaten
§ 7 Begrenzung des Auskunftsverlangens
§ 8 Gesundheitsdaten
4. Abschnitt: Besondere Kontrollen der Beschäftigten im Einzelfall
§ 9 Videoüberwachung am Arbeitsplatz
§ 10 Raster-Abgleich von Beschäftigtendaten (Screening-Verfahren)
§ 11 Einsatz von Telekommunikationsdiensten
§ 12 Benachrichtigungspflichten
5. Abschnitt: Kommunikation mit den Beschäftigten
§ 13 Telearbeit
§ 14 Einsatz von Ortungssystemen
§ 15 Einsatz biometrischer Verfahren
§ 16 Auftragsdatenverarbeitung
§ 17 Trennung der Daten aus Arbeits- und Schuldverhältnis
6. Abschnitt: Rechte und Pflichten
§ 18 Informationsrechte der Beschäftigten
§ 19 Benachrichtigung bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung der Daten
§ 20 Führung der Personalunterlagen
§ 21 Korrekturen
§ 22 Ansprüche der Beschäftigten bei Verstoß gegen ihr Rechte
§ 23 Verbandsklagerecht für Betriebsräte und Gewerkschaften
§ 24 Grenzen der Verschwiegenheitspflicht für Beschäftigte
§ 25 Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot
7. Abschnitt: Sonderbestimmungen
§ 26 Überwachung im Auftrag des Arbeitgebenden
§ 27 Datenverarbeitung innerhalb verbundener Unternehmen (Konzernklausel)
8. Abschnitt: Organisatorischer Datenschutz
§ 28 Betriebliche Datenschutzbeauftragte
§ 29 Vorabkontrolle durch die Datenschutzbeauftragten
§ 30 Anrufung der Betrieblichen Datenschutzbeauftragten
§ 31 Aufsichtsbehörde
9. Abschnitt: Datenschutz in den Interessenvertretungen
§ 32 Rechte von Betriebs- und Personalräten
§ 33 Datenverarbeitung von Betriebs- und Personalräten
10. Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 34 Unabdingbare Rechte der Beschäftigten
§ 35 Verwertungsverbot
§ 36 Löschungspflicht
§ 37 Bußgeldvorschriften
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Änderung des Gendiagnostikgesetzes
Änderung des Sozialgesetzbuchs 3
Inkrafttreten
7. Abschnitt: Sonderbestimmungen
§ 26
Überwachung im Auftrag des Arbeitgebenden
Eine verdeckte Erhebung von Daten über Bewerberinnen und Bewerber sowie über Beschäftigte im Auftrag der Arbeitgebenden, insbesondere durch Detekteien, ist unzulässig.
§27
Datenübermittlung bei Betriebsübergang
(1) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten der Beschäftigten vor Betriebsübergang an mögliche Erwerber ist grundsätzlich unzulässig. Besteht ein überwiegendes Interesse des Erwerbers an der Übermittlung von Beschäftigtendaten, erfolgt die Übermittlung in anonymisierter Form, sofern die Zahl der Beschäftigten für ein solches Verfahren ausreicht. In einem solchen Fall ist mit schriftlicher Einwilligung der Beschäftigten die Personifizierung der Daten zulässig. Im Einzelfall können für innerbetriebliche Führungskräfte abweichende Regelungen vorgesehen werden.
(2) Kommt es zu einem Betriebsübergang gemäß § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, hat der bisherige Arbeitgebende die betroffenen Beschäftigten vor dem Übergang zu unterrichten. Die Beschäftigten können gegen die Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einlegen. Die §§ 613a Abs. 5 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.