7. Abschnitt: Sonderbestimmungen
§ 26
Überwachung im Auftrag des Arbeitgebenden
Eine verdeckte Erhebung von Daten über Bewerberinnen und Bewerber sowie über Beschäftigte im Auftrag der Arbeitgebenden, insbesondere durch Detekteien, ist unzulässig.
§27
Datenübermittlung bei Betriebsübergang
(1) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten der Beschäftigten vor Betriebsübergang an mögliche Erwerber ist grundsätzlich unzulässig. Besteht ein überwiegendes Interesse des Erwerbers an der Übermittlung von Beschäftigtendaten, erfolgt die Übermittlung in anonymisierter Form, sofern die Zahl der Beschäftigten für ein solches Verfahren ausreicht. In einem solchen Fall ist mit schriftlicher Einwilligung der Beschäftigten die Personifizierung der Daten zulässig. Im Einzelfall können für innerbetriebliche Führungskräfte abweichende Regelungen vorgesehen werden.
(2) Kommt es zu einem Betriebsübergang gemäß § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, hat der bisherige Arbeitgebende die betroffenen Beschäftigten vor dem Übergang zu unterrichten. Die Beschäftigten können gegen die Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einlegen. Die §§ 613a Abs. 5 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Hallo,
§27 verspricht in der Gliederung mehr als er dann hält!? Aber genau der Punkt aus der Gliederung, nämlich eine “Konzernklausel” wird die Praxis brauchen.
Wir leben in Zeiten der Globalisierung und große Unternehmen agieren weltweit – auch bei der Personalarbeit. Wenn man über die Karriereentwicklung von Mitarbeiter oder Nachfolgeplanung einer wichtigen Position spricht, ist das längst nicht mehr auf ein einzelnes Land beschränkt. Unternehmen betreiben “Talent Management” global, d.h. sie wollen innerhalb eines Konzerns über die Weiterentwicklung von Mitarbeiter sprechen. Ein zu eng gefasstes Gesetz würde verhindern, dass sich Mitarbeiter über die Firmengrenzen hinaus innerhalb eines Konzerns weiterentwicklen können. ich bitte das zu berücksichtigen.
Alex
23 Jul 10 at 09:37
Hallo,
die Paragraphensind einfach zu eng gefaßt, siehe auch die Anmerkung von Alex.
Vorschlag z.B. §26
Eine verdeckte Erhebung von Daten über Bewerberinnen und Bewerber ist unzulässig sowie über Beschäftigte im Auftrag der Arbeitgebenden, wenn keine Zustimmung durch den Betriebsrat vorliegt.
Was generell fehlt, ist der Fall einer Insolvenz. Es soll ja Fälle gegeben haben wo der Insolvenzverwalter bei Betriebsauflösung die Personalakten in die Mülltonne geworfen hat. Es muss einfach sicher gestellt werden, wenn der Arbeitgeber untergeht die vorhanden Personalakten nicht in einem rechtsfreien Raum fallen können.
Mit freundlichen Grüßen
KIaus
27 Jul 10 at 10:02