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6. Abschnitt: Rechte und Pflichten
§ 18
Informationsrechte der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten können nach Maßgabe von § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft über ihre bei den Arbeitgebenden vorliegenden Daten verlangen.
(2) Sie sind vor der erstmaligen Erhebung sowie vor einer beabsichtigten Nutzung und Verarbeitung der sie betreffenden Daten und auf Wunsch jährlich zu unterrichten. Diese Auskunft ist unentgeltlich.
(3) Werden Daten von Beschäftigten im Rahmen von Maßnahmen nach dem Vierten Abschnitt verarbeitet, sind die Arbeitgebenden verpflichtet, die betroffenen Beschäftigten vor Beginn dieser Maßnahmen über deren Grund, die angewandten Methoden und Verfahren sowie die erhobenen Daten zu unterrichten.
§ 19
Benachrichtigung bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
(1) Arbeitgebende haben über ihre Informationspflicht nach § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes hinaus die betroffenen Beschäftigten von sich aus unverzüglich und unmittelbar nach Kenntnisnahme über alle Fälle zu unterrichten, in denen Beschäftigtendaten unrechtmäßig übermittelt wurden oder deren Daten auf sonstige Weise Unbefugten zugänglich gemacht oder auf andere Weise in deren Bereich gelangt sind, sobald angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten ergriffen worden oder nicht unverzüglich erfolgt sind und die Strafverfolgung nicht mehr gefährdet wird.
(2) Arbeitgebende sind nach Maßgabe des § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes verpflichtet, auch die oder den betriebliche/n Datenschutzbeauftragte/n zu benachrichtigen.
(3) Bei erheblichen Eingriffen in den Schutzbereich einer oder mehrerer Beschäftigter ist zusätzlich die nach § 38 BDSG zuständige Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen.
§ 20
Führung und Einsicht der Personalunterlagen
(1) In der Personalakte dürfen grundsätzlich nur Informationen aufgenommen werden, die einen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis haben und deren Korrektheit nachweisbar ist.
(2) Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. Dieses Recht bleibt auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bestehen.
(3) Das Recht auf Einsicht in die Personalakte haben auch Hinterbliebene der Beschäftigten.
(4) Für das Verfahren der Akteneinsicht im nicht – öffentlichen Bereich findet § 83 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes Anwendung. Die Rechte der Beamtinnen und Beamten aus den §§ 106 bis 115 des Bundesbeamtengesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften des Landesrechts bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
§ 21
Korrekturen
(1) Arbeitgebende dürfen Beschäftigtendaten, die unrichtig sind oder in unzulässiger Weise erhoben wurden, nicht verwenden; es gelten die Regelungen zur Berichtigung, Löschung und Sperrung der Daten nach § 20 Absatz 1, 2 und 3 Nr. 1 und 2 und 35 Abs. 1 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Vorgang ist zu protokollieren.
(2) Der Arbeitgebende hat die in die Unterlagen aufgenommenen oder gespeicherten Beschäftigtendaten unverzüglich zu entfernen oder zu löschen, wenn deren Aufnahme unzulässig war oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Vorschrift nicht mehr erforderlich ist.
(3) Im nicht-öffentlichen Bereich sind die in Unterlagen oder Dateien aufgenommen Missbilligungen von Beschäftigten spätestens nach Ablauf von drei Jahren zu entfernen, sofern in dieser Zeit keine erneute Missbilligung für ein vergleichbares Verhalten des Beschäftigten vorliegt. Beschäftigte haben einen Anspruch, die Aufnahme einer Gegenerklärung in die Personalakte zu verlangen; § 83 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Der Arbeitgebende hat die Beschäftigtendaten zu kennzeichnen, deren Verwendung durch eine Sperrung eingeschränkt ist, § 35 Abs. 3 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes finden entsprechend Anwendung.
§ 22
Ansprüche der Beschäftigten bei Verstoß gegen ihre Rechte
(1) Wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass der Arbeitgebende gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes verstößt, ist er den Beschäftigten gegenüber zur Beseitigung und zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Fügt der Arbeitgebende den Beschäftigten durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist er den Beschäftigten unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet. Bei einem Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, ist der Schaden angemessen in Geld zu ersetzen. Der Arbeitgebende ist zum Ersatz des Schadens nicht verpflichtet, soweit er nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(3) Ansprüche der Beschäftigten gegen die Arbeitgebenden aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 23
Verbandsklagerecht für Betriebsräte und Gewerkschaften
Bei einem Verstoß gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz von Beschäftigten kann der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene oder zuständige Gewerkschaft von den Arbeitgebenden verlangen, diese Verstöße wirksam zu unterbinden. Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine Verband, der satzungsgemäß den Schutz der informationellen Selbstbestimmung betreibt, können diese Forderungen auch gerichtlich geltend machen.
§ 24
Grenzen der Verschwiegenheitspflicht für Beschäftigte
(1) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass im Betrieb oder bei einer betrieblichen Tätigkeit gesetzliche Pflichten nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz verletzt werden, können sie vom Arbeitgebenden Abhilfe verlangen. Das Recht zur Anrufung der betrieblichen Interessenvertretung oder des Betrieblichen Datenschutzbeauftragten bleibt unberührt. Kommt der Arbeitgebende dem Verlangen nach Abhilfe nicht oder nicht ausreichend nach, haben die Beschäftigten bei Gefahr erheblicher Verstöße das Recht, sich unmittelbar an die für den Datenschutz zuständige Kontrollbehörde zu wenden.
(2) Ein vorheriges Verlangen nach Abhilfe ist nicht erforderlich, wenn dies dem Beschäftigten nicht zumutbar oder erkennbar aussichtslos ist. Unzumutbar ist ein solches Verlangen stets, wenn der Beschäftigte aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass
- eine Straftat geplant ist, durch deren Nichtanzeige sie oder er sich selbst der Strafverfolgung aussetzen würde, und
- eine innerbetriebliche Abhilfe nicht oder nicht ausreichend erfolgen wird.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zuungunsten des Beschäftigten abgewichen werden.
(4) Beschwerderechte der Beschäftigten nach anderen Rechtsvorschriften und die Rechte ihrer Interessenvertretungen bleiben unberührt.
§ 25
Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot
Der Arbeitgebende darf Beschäftigte nicht benachteiligen, die
- von ihren Rechten nach diesem Gesetz Gebrauch machen,
- ein unzulässiges Auskunftsersuchen nicht oder unrichtig beantwortet haben,
- eine unzulässige gesundheitliche oder sonstige Untersuchung oder Prüfung abgelehnt haben, oder
- eine unzulässige Erhebung oder Verwendung von Beschäftigtendaten in Anspruch genommen haben.